Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Für alle Lieferverhältnisse anwendbare Vereinbarungen
1 ) Wann ist eine Bestellung verbindlich ?
Ihre Bestellerklärung nehmen wir gerne in Schriftform, als Fax oder Mail entgegen. Sie bezieht sich auf unser Angebot, ausser im Bereich Service, wo Bestellungen auch ohne Bezugnahme auf ein Angebot angenommen werden und eine Abrechnung im Regietarif erfolgt. Jeder Auftrag/Rahmenvertrag/Bauprogramm muss seitens des Kunden von einer zeichnungsberechtigten Person unterfertigt werden.
Rahmen- und Werkverträge sind ausschliesslich mit rechtsgültiger Zeichnung, worunter durch wenigstens ein Mitglied der Geschäftsleitung, gültig.
2 ) Wer ist bei der Erstellung von Kennzeichnungselementen für welche Daten und Abklärungen verantwortlich ?
Wir verlassen uns auf Ihre Logodaten in vektorisierter Form in den Formaten .ai, .eps oder .pdf und die zugehörigen Druckfarbdefinitionen, die eine unabdingbare Voraussetzung für unsere weiteren Leistungen sind. Andere Daten werden nach Aufwand vektorisiert und auf Wunsch gegen einen Unkostenbeitrage per CD zur Verfügung gestellt.
Für Lackfarben verwenden wir standardmässig die RAL-Farbskala. Farbangaben mit anderen Farbbezeichnungen wie Pantone oder NCS können verarbeitet werden, sind aber mit Mehrkosten verbunden. Abweichungen in der Farbgebung sind möglich.
In Projekten mit Massen ab Plan obliegt die Verantwortung für Masse dem Planverfasser bzw. dessen Auftraggeber., statische Angaben über das Tragwerk liegen in der Verantwortung des bauseitigen Ingenieurs bzw. dessen Auftraggebers. Bei der Planung des Anschlusses verlassen wir uns auf den bauseitigen Elektroplan.
Alle übrigen Masse, Daten und Spezifikationen für unsere Produkte, deren Befestigung, die Stromzuleitung und das Temperaturmanagement liegen allein in unserer Verantwortung.
Die Fotomontage inkl. der ersten Änderung geht auf Kosten der Litex AG, wobei das geistige Eigentum im Hause Litex verbleibt. Weitere Änderungen werden in Regie zu CHF 120.- / Stunde verrechnet.
3 ) Anschrift, Liefer- und Rechnungsadresse, Bevollmächtigte
Die von Ihnen bezeichneten, in unser Angebot übernommenen Adressdaten sind verbindlich. Ist aufgrund von falschen Adressedaten eine Ersatzrechnung nötig, behält diese das Zahlungsdatum der Originalrechnung. Die Aufwendungen werden mit CHF 100 pro Ersatzrechnung verrechnet.
Für die Abnahme unserer Leistungen ersuchen wir Sie, schon mit dem Projektstart eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, die an der Abnahme anwesend sein wird.
4 ) Lieferung, Übernahme, Annahmeverzug
Wir teilen Ihnen den Liefertermin auf Objekte nach Erteilung des Auftrages mit und werden zu diesem Zeitpunkt den Montagetermin festlegen. Sieben Tage vor Montage melden wir uns nochmals, um den Liefertermin zu fixieren. Sollte eine nach schriftlicher Bestätigung eine Verschiebung um grösser sieben Tage seitens Kunde stattfinden, werden wir eine Lagerkostenpauschale von CHF 250.- veranschlagen. Für die Absperrung der für die Montage benötigten Fläche ( Parkplätze und Zufahrtsstrassen ) für Hebemittel und Fahrzeuge ist bauseits Sorge zu tragen. Allfällige Wartezeiten oder administrative Aufwände aufgrund des nicht abgesperrten Bereiches werden nach Aufwand verrechnet. Sollten wir nach bestätigtem Montagedatum bauseits nicht montieren können, so sind wir gezwungen die Anfahrts-, Warte- und Ladezeiten zu unserem Regiekostensatz von CHF 108.- zu verrechnen. Mit Installation der Anlagen geht Nutzen und Gefahr auf den Kunden über und unsere Leistungen gelten als abgeliefert, auch wenn noch keine Abnahme erfolgen konnte.
5 ) Welche Zahlungskonditionen gelten ?
Unsere Fakturen sind netto innert 30 Tagen zahlbar.
Bei Projekten mit einem Auftragswert grösser als CHF 10‘000.00 CHF oder EUR 7’000 behalten wir uns vor, bei Auftragserteilung eine Anzahlung von bis zu 50 % zu verlangen. Bis zum Eingang der Anzahlung sind wir berechtigt, unsere Leistungen zurückzustellen.
Die Schlussrechnung stellen wir nach erfolgter Lieferung oder Montage.
Der Verzug des Kunden tritt ohne Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist ein. Es gilt ein Verzugszins von 5 % p.a. als vereinbart. Nach zweiter und gleichzeitig letzter Mahnung wird ohne weitere Information die Betreibung eingeleitet.
6 ) Sonderfragen bei Marken
Gibt die Kennzeichnungsanlage eine Marke wieder, gelten einige besondere Spielregeln. Zum einen gehen wir davon aus, dass der Auftraggeber vom Markeninhaber das Recht eingeholt hat, die Marke in seiner Kennzeichnung zu gebrauchen. Zum anderen sind wir darauf angewiesen, dass der Auftraggeber sicherstellt, das jeweils aktuellste CD zu verwenden, da wir uns nicht anderweitig über sämtliche Anpassungen aller Marken-CD informieren können.
7 ) Montage und Stromzufuhr
Angebotene Preise basieren auf der Annahme, dass Montagearbeiten innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erfolgen. Erfordern die Umstände eine Ausführung ausserhalb dieser Zeiten, werden sich daraus ergebende ( Lohn- ) Zuschläge aller Art zusätzlich verrechnet.
Die notwendigen Hochspannungskabel, deren Einzug in die Schutzrohre, die Schutzrohre selber bis zur Anlage, Drahte, Erdleitungen und Kompensationen sind nicht im Lieferpreis inbegriffen. Die primärseitige Stromzuführung ist in jedem Fall durch einen konzessionierten Elektriker auszuführen. Die entsprechenden Kosten, einschliesslich Material, gehen zu Lasten des Bestellers.
8 ) Wenn einmal ein Fehler passiert …
Wir sind ein qualitätsbewusstes Unternehmen mit einer geringen Fehlerquote. Sollte dennoch ein Fehler passieren, möchten wir diesen für beide Beteiligten schlank und rasch aus der Welt schaffen. Wir bitten Sie daher, uns den Garantiefall sofort nach Mangelerkennung unter Angabe der Rechnungsnummer und Fotos des Mangels zu melden. Unsere Serviceabteilung entscheidet innert Tagen über Anerkennung und Ausführungstermin von Nach- und Garantiearbeiten.
Die Gewährleistung auf unseren Produkten beträgt 12 Monate ; der Garantieanspruch umfasst die unentgeltliche Nachbesserung bzw. den unentgeltlichen Austausch fehlerhafter Komponenten. Ausgenommen sind Verbrauchsartikel wie Leuchtmittel und Vorschaltgeräte.
Der Garantieanspruch erlischt, falls während der Garantiezeit Firmen oder Personen, die nicht ausdrücklich vom Lieferanten dazu ermächtigt wurden, an der Anlage oder deren Bestandteilen gearbeitet haben.
II Besondere Abreden zum Prototyping
1 ) Was gehört zu einem Prototypenauftrag ?
Im Rahmen eines Prototypingauftrages fertigen wir nach gemeinsam mit dem Kunden erarbeiteten oder von diesem mit einem Fachplaner vorbereiteten Vorgaben ein Einzelstück. Dabei bringen wir unser licht- und werbetechnisches Knowhow in die Umsetzung ein. Um einen überzeugenden Prototypen für Sie herstellen zu können, benötigen wir eine Reihe von Angaben wie bspw. zu Positionierung, Leuchtdauer, Wartungsanforderungen etc.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Entschädigung für einen Prototypenbau die Projekt- und Engineeringleistungen sowie den Bau des Prototypen, der dem Kunden zu Eigentum übertragen wird. Nicht abgegolten sind Immaterialgüterrechte der Urheberin /Designerin.
2 ) Kriterien für Lastenhefte bei Werbeanlagen
Das Lastenheft umfasst in der Regel je Produkt :
Angaben zu Massen in mm, Farbdefinitionen, Vorgaben zu Produkteaufbau, Lichtstärke, Leuchtmittel, Gewicht, Betriebsdauer, Beobachtungsdistanz, Steuerung, Materialisierung, Gewicht, soweit bekannt Fertigungslosgrössen, Einsatzort, Anforderungen an Spritz- und Strahlwasserschutz. Gerne erarbeiten wir die Vorgaben zusammen mit Ihren Projektverantwortlichen.
3 ) Was wir von Ihnen brauchen, um einen optimalen Prototypen zu bauen
Prototypenbau ist ein mehrstufiger Prozess, bei dem wir Sie Schritt für Schritt einbinden. Wir benötigen daher neben Ihren Angaben zum Projektstart auch ihre rechtzeitigen Stellungnahmen zu Visualisierung und Präsentation des Prototypen.
4 ) Wem gehört der Prototyp, wem die Lösung ?
Der Prototyp gehört Ihnen, Design, Konstruktionszeichnung und Engineering verbleiben bei uns. In der Regel sind wir aber bereit, diese zu lizenzieren, wenn nicht von uns gesourct wird.
5 ) Tag oder Nacht, nah oder fern …
Tag- und Nachtwirkung von Kennzeichnungsanlagen sind niemals identisch. Bezüglich der getreuen Umsetzung eines druckfarbenbasierten CI müssen daher mehr oder weniger grosse Kompromisse eingegangen werden: schon die angebotenen Farbpaletten an transluzenten Frontmaterialien haben niemals eine vergleichbare Breite wie Druckfarbenraster. Wir müssen daher vereinbaren, ob der Tag- oder Nachtwirkung und – bei Logos mit Farbverlauf und im kurzwelligen Bereich des Spektrums – der Originaltreue oder der Lesbarkeit der Vorzug zu geben sei.
6 ) Präsentation und Erläuterung
Ob ein guter oder schwacher Prototyp vorgestellt wird, hängt nicht allein von der optischen Gefälligkeit ab. Kriterien wie Verunreinigungsneigung, UV-Beständigkeit, Betriebskosten und Servicefreundlichkeit sind ebenso wichtig. Um diese werbetechnischen Kriterien zu erläutern, verbinden wir mit jedem Prototyping-Auftrag eine Präsentation, die die Überlegungen hinter dem Design erläutert.
III Besondere Abreden zu Bauprogrammen
1 ) Wie spezifizieren wir ein Bauprogramm ?
Von einem Bauprogramm sprechen wir, wenn wiederkehrend identische Produkte mit identischen Massen, Materialisierungen und Leuchtmitteln geliefert werden.
Bei Bauprogrammen legen wir die Spezifikationen ( Frontmaterial, Gehäuse, Leuchtmittel, Masse ) und Preise von Produkten und Dienstleistungen in einer Rahmenvereinbarung mit dem Kunden verbindlich fest. Bei Folgebestellungen gelten Ausführung und Preis gemäss Rahmenvereinbarung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2 ) Wer entscheidet, wo gefertigt wird ?
Wir stellen sicher, dass gelieferte Produkte stets genau den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Über die Durchführung der Fertigung entscheidet Litex, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
3 ) Objektbezogene Fertigung, Serie und Verpflichtungen am Lagerbestand
Bauprogramme werden je nach Kundenvereinbarung objektweise oder in Serien gefertigt. Bei Serienfertigung treffen wir eine Abrede über Badgegrössen. Diese impliziert, dass ( noch ) nicht zur Auslieferung gelangende Produkte an Lager gelegt werden.
Soweit nicht anders vereinbart,
a ) gehen die Produkte mit Einlagerung in das Eigentum des Kunden über und werden fakturiert
b ) ist für das Lagerhandling eine Entschädigung von CHF 50/m3/angefangener Monat geschuldet
c ) versichert Litex die Lagerware gegen Elementarereignisse
d ) meldet Litex per Ende Dezember den Lagerbestand an den Kunden
e ) Legen die Parteien eine Lagerbestandesschwelle fest, bei der die Fertigung des nächsten Loses ausgelöst wird.
Haben die Parteien vereinbart, dass bezüglich Eigentumsübergang eine andere Regelung gelten soll, ist der Kunde verpflichtet, bei Beendigung der Zusammenarbeit Lagerobsoleszenzen zum Preis gemäss Rahmenvereinbarung abzunehmen.
4 ) Bestellfristen im Regelfall und ausnahmsweise; Bestellerklärung
Die Lieferfristen bei Bauprogrammen betragen ab Vorliegen der Reklamebewilligung und einer gültigen Bestellerklärung :
a ) bei Lieferung ab Lager : 1 Woche
b ) bei Serienfertigung : 5 Wochen
c ) bei objektweiser Fertigung: 6 Wochen
Besondere Materialisierungen und Oberflächenveredelungen können weitere Verlängerungen der Lieferfristen bedingen, auf die wir im Angebot besonders hinweisen.
5 ) Vollmacht für Bewilligungsverfahren und Gebühren
Der Kunde erteilt der Litex AG Auftrag und Vollmacht zur Beantragung erforderlicher Bau- und Reklamebewilligungen. Er stellt Litex von allen amtlichen Kosten und Gebühren frei.
Er nimmt zur Kenntnis, dass die Ausführung bewilligungspflichtiger Arbeiten ohne Bewilligung einen Übertretungstatbestand darstellt und vom Lieferanten nicht verlangt werden kann.
6 ) Grantiefristen und Bauprogramme …
Bei Produkten aus Bauprogrammen beginnt die Garantiefrist mit der Auslieferung an ein Objekt zu laufen, nicht mit der Einlagerung.
7 ) Jedesmal neu oder gut aufgefrischt?
Wenn besonders vereinbart, können aufgefrischte Rückläufer aus Entschriftungen anstelle von Neuanlagen eingesetzt werden.
8 ) Ersatzteilverfügbarkeit
Litex sichert zu, elektrotechnische Komponenten während 5 Jahren ab Erstauslieferung ersetzen zu können.
9 ) Preisanpassungen an Kosten und Wechselkursentwicklungen
Vorbehältlich anders lautender Vereinbarungen sind die Preise von Bauprogrammen an den Zürcher Baukostenindex, Stand April 1998 = 100 Punkte, gebunden. Es gilt der jeweils letzte Indexstand vor Vertragsschluss als Preisbasis. Die Produktpreise werden jeweils per 1.1. an den Indexstand des vorangegangenen Oktobers angepasst.
Preislisten in Euro werden halbjährlich, jeweils per 1.7. und 1.1., an den Wechselkurs per 1.6 bzw. 1.12., angepasst. Die Wechselkursbasis ist im Vertrag wiedergegeben.
10 ) Datennutzung im Webportal
Die Datennutzung im Kunden-Webportal unterliegt den Nutzungs-bedingungen Extranet.
11 ) Dokumentation der installierten Basis
Wenn gewünscht, können wir für Sie ein Standortverzeichnisses mit Dokumentation der installierten Basis und Wert der Anlagen pro Filiale führen. Es hilft Ihnen bei der Budgetierung und Netzentwicklungsplanung.
IV Rechtliches
1 ) Urheberrechte, Designs und Lizenzen
Das Urheberrecht an Konstruktionszeichnungen und Plänen sowie die Designrechte an von Litex entwickelten Designs bleiben bei Litex. Lizenzen werden ausschliesslich in schriftlicher Form erteilt.
2 ) Kommunikation mit Bauherrschaft und Bauleitung
Mitteilungen, Anmeldungen und Abmahnungen gehen – wenn nicht anders bezeichnet – gültig an die vom Kunden bezeichnete Lieferadresse. Eine vom Kunden bezeichnete Bauleitung gilt als berechtigt, Abmahnungen in Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts entgegen zu nehmen, verbindliche bautechnische Angaben zu machen, Rapporte gegenzuzeichnen und Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Grundlieferung zu vergeben.
3 ) Sensible Baustellen
Sensible Baustellen sind solche mit besonderen Sicherheits- Zutritts- oder Bewilligungsanforderungen ( Banken, Rechenzentren, Naturschutzgebiete; Events mit Zutrittsbeschränkungen ). Auf eine sensible Baustelle ist durch den Kunden hinzuweisen. Wir setzen in solchen Fällen einen besonderen Projektleiter ein, der die Einhaltung der Anforderungen koordiniert und ein Baustellenbriefing abhält. Die Kosten der Projektleitung werden gesondert ausgewiesen und wenn nicht anders vereinbart zum Regietarif vergütet.
4 ) Abmahnungen
Bei bauseitigen Mängeln, Zweifeln an Baugrund und / oder Statik, unvorhergesehenen Erschwernissen und sachlich nicht gerechtfertigten Anweisungen der Bauleitung mahnt Litex schriftlich ab. Die Abmahnung wird, wenn nicht anders bezeichnet, an die Rechnungsadresse gesandt.
5 ) Garantiefristen und vorausgesetzter Gebrauch Innen bzw. Aussen
Aussenanlagen sind ausgelegt auf Umgebungstemperaturen zwischen -20 und + 50° Celsius. Fronten und Folien sind während wenigstens 5 Jahren UVA/UVB strahlungsabsorbierend, die Gehäuse und Komponenten und spritzwassergeschützt ausgelegt.
Innenanlagen sind für eine Betriebstemperatur zwischen +10 – +30 ° Celsius ausgelegt und wenn nicht anders bezeichnet nicht UVA / UVB resistent.
Die Garantiefristen gelten nur, wenn vom vorausgesetzten Gebrauch nicht abgewichen wird.
6 ) Garantierückbehalt
Garantierückbehalte bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
7 ) Schiedsgutachterstelle
Die Parteien vereinbaren, dass bei Uneinigkeit über Gewährleistungsansprüche vor Anrufung eines Gerichts ein Gutachten durch eine neutrale Schiedsgutachterstelle eingeholt wird.
8 ) Auslandslieferungen, Umsatzsteuer
Bei Auslandslieferungen erledigt Litex die Ausfuhrformalitäten. Deklaration und Abfuhr von Umsatzsteuern des Bestimmungslandes sind Sache des Kunden.
9 ) Anwendbares Recht, AGBs von Kunden und Dritten
Auf diese AGB ist materielles schweizerisches Recht anwendbar.
AGB von Kunden und Dritten gelten nur, soweit Litex AG diesen in einer ausdrücklichen Erklärung schriftlich zugestimmt hat.
10 ) Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen gegen die Litex AG aus Aufträgen, Rahmenverträgen und Liefervereinbarungen bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Litex AG.
11 ) Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform.
12 ) Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Lieferung der Litex AG ist St.Gallen. Diese Gerichtsstandsklausel gilt auch für den Fall der Bestreitung
ihrer Gültigkeit. Bei Gewährleistungsstreitigkeit geht die Schiedsbegutachtung gemäss Ziff. 7 vor.
V Besondere Abreden zu Serviceleistungen
1 ) Angaben bei Auftragserteilung
Zur Annahme eines Serviceauftrags benötigen wir : Standort der Anlage, Kundenanschrift, Beschrieb der vorzunehmenden Arbeiten, Angaben zum Leuchtmittel, bei einer Litex-Anlage Rechnungsnummer und eine Bestellerklärung per Mail oder Fax.
2 ) Ersatzteile bei Anlagen Dritter
Ersatzteilpreise bei Anlagen, die nicht von Litex stammen, stellen Richtwerte dar, die auf den Kosten analoger Komponenten von Litex-Lieferanten beruhen. Sind die Beschaffungskosten der erforderlichen Fremdkomponenten höher, müssen wir ihnen die Differenz verrechnen.
3 ) Dokumentation der Leistung und Rechnungsstellung
Leistungsrapporte im Servicebereich werden vom Monteur unterzeichnet, wenn kein Vertreter des Kunden vor Ort ist. Der Kunde anerkennt diese Rapporte als verbindlich.
4 ) Gewährleistung auf Serviceleistungen
Die Gewährleistung auf Reparaturen und ersetzten Teilen beträgt 12 Monate ; der Garantieanspruch umfasst die unentgeltliche Nachbesserung bzw. den unentgeltlichen Austausch fehlerhafter Komponenten. Ausgenommen sind Verbrauchsartikel wie Leuchtmittel und Vorschaltgeräte.
AGB 18.09.2017, ersetzen alle früheren Ausgaben